„Matrimonio y familia en el ordenamiento jurídico europeo“

09.02.2006

– Ehe und Familie in der europäischen Grundrechtsordnung –
„Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“ zitierte der Neusser Dr. Jörg Geerlings zu Beginn seines Referates in der spanischen Hauptstadt Madrid Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes und schloss daran angesichts der tatsächlichen (Rechts-)Lage in Deutschland und Europa die provokante wie ernüchternde Frage: „Stehen sie wirklich?“.

Geerlings referierte in Madrid zu dem Thema „Ehe und Familie in der europäischen Grundrechtsordnung“. Die Veranstaltung an der Universität stand ganz im Zeichen der Europäischen Grundrechte-Charte. Zu ihr hatte der Pro-Dekan der UNED Madrid, Prof. Dr. Carlos Vidal – zuletzt noch Gast in Neuss und Köln -, eingeladen. An der Veranstaltung, bei der neben Geerlings Prof. Dr. Carlos Vidal sowie von der Ruhr-Universität Bochum Prof. Dr. Johann Christian Pielow referierten, nahmen namhafte Rechtswissenschaftler sieben spanischer Universitäten teil.
Die Problemlage in Spanien, etwa die geringe Geburtenrate, sei ähnlich gelagert wie in der Bundesrepublik. Geerlings, tätig an der rechtswissenscahftlichen Fakultät der Universität Köln, kritisierte, dass sich die neue Große Koalition in Deutschland über Monate gegenseitig mit Vorschlägen zur Verbesserung der Familiensituation übertroffen hätte, ohne hinreichend konkrete Lösungen anzubieten. Wichtig sei zukünftig, die Familie in den Mittelpunkt der Überlegungen zu stellen, wolle man der demographischen Entwicklung zumindest einigermaßen gegensteuern.
In der anschließenden Diskussion nahmen die Teilnehmer der Diskussion besonders die Situation in Deutschland und Spanien sowie die Grundrechte-Charta, die angesichts des nicht ratifizierten Europäischen Verfassungsvertrags noch keinen verbindlichen Rechtscharakter besitzt, unter die Lupe. „Ehe und Familien sind rechtlich nur schwer zu fassen. Eine Gesellschaft muss diese Institute auch tatsächlich leben und wollen“. Sie werden nach der Ansicht von Geerlings in der europäischen Rechtsordnung zusehends relativiert zugunsten individueller Selbstverwirklichung.

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